Die Berufung der Klägerin gegen das am 08. November 2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung In Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für den Berufungsrechtszug: Bis 160.000 Euro.
I.
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