Streitig ist, ob Preisgelder zu den Einnahmen aus freiberuflicher Architektentätigkeit gehören.
Die Kläger erzielen als Architekten gemeinsam in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Sie erhielten im Jahre 2002 ein Preisgeld in Höhe von EUR XXXX,- für den X. Platz in dem von der B. Bank Bauspar AG und der Zeitschrift B. veranstalteten Wettbewerb "Bauen für die Zukunft", mit dem das von den Klägern eingereichte, von ihnen geplante und begleitete Projekt Solarsiedlung in A-Stadt prämiert wurde.
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