BFH - Urteil vom 24.09.1998
IV R 16/98
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 602

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht freiberuflich

BFH, Urteil vom 24.09.1998 - Aktenzeichen IV R 16/98

DRsp Nr. 1999/1497

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht freiberuflich

Eine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt nicht mehr vor, wenn eine Agentur für Presse und Öffentlichkeitsarbeit - neben der Herausgabe von Pressemitteilungen - in wesentlichem Umfang auch organisatorische Leistungen erbringt.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ihren Beruf mit Journalistin bezeichnet, betrieb in den Streitjahren (1987 und 1988) eine "Agentur für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit". Ihren Werdegang beschreibt sie dahingehend, daß sie in der Publik Relations-Abteilung einer Agentur ein Praktikum gemacht und gleichzeitig an einer Werbeakademie Kurse mit Schwerpunkt Journalismus besucht habe. Bis 1983 habe sie --zuletzt als Leiterin-- in der Presseabteilung einer Kosmetikabteilung gearbeitet. Ab 1984 sei sie Leiterin der Presseabteilung eines Bekleidungsunternehmens gewesen, ehe sie sich 1985 selbständig gemacht habe.

In den Streitjahren war die Klägerin den vorgelegten Verträgen zufolge für Unternehmen der Bekleidungs- und Kosmetikbranche als "PR-Berater" mit der "allgemeinen Planung Beratung und Durchführung aller PR-Maßnahmen" für Produkte dieser Unternehmen beauftragt. Die von ihr zu erbringenden Leistungen umfaßten z.B.:

- die Ausarbeitung eines Budget- und Aktivitätsplanes,