FG München - Urteil vom 14.06.2012
5 K 2838/11
Normen:
EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a;

Prioritätsregelung bei Anspruchskonkurrenz zwischen polnischem und deutschem Kindergeld

FG München, Urteil vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 5 K 2838/11

DRsp Nr. 2012/23426

Prioritätsregelung bei Anspruchskonkurrenz zwischen polnischem und deutschem Kindergeld

1. Bei Anspruchskonkurrenz zwischen polnischem und deutschen Kindergeld regelt die VO (EG) Nr. 183/2004 die Priorität. 2. Da die Mutter im Streitfall in Polen beschäftigt bzw. selbstständig erwerbstätig war, ist der Anspruch der Mutter nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. in der VO (EG) Nr. 883/2004 vorrangig, weil die Kinder in Polen ihren Wohnsitz haben. Nach Art. 68 Abs. 2 S. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 ist nach deutschem Recht lediglich der Unterschiedsbetrag zu gewähren.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger für seine Kinder E, geboren am 18. Juli 1990, S, geboren am … August 1992, und R, geboren am … Januar 1994, im Streitzeitraum Mai bis Juli 2010 Anspruch auf Kindergeld in voller Höhe hat.