BFH - Urteil vom 10.03.2004
VI R 44/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1242
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1024/00

Privat angeschaffter PC - Aufteilung der Aufwendungen

BFH, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen VI R 44/02

DRsp Nr. 2004/11937

Privat angeschaffter PC - Aufteilung der Aufwendungen

1. Auch ein privat angeschaffter PC, der sich in der Privatwohnung des Arbeitnehmers befindet, kann ein Arbeitsmittel sein.2. Wird der PC sowohl beruflich als auch privat genutzt, sind die Aufwendungen - ggf. hälftig - aufzuteilen und in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils als Werbungskosten zu berücksichtigen.3. Bei einem PC-Monitor handelt es sich nicht um ein geringwertiges Wirtschaftsgut.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Personal-Computer (PC).

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger arbeitet als Produktionsleiter bei der Firma X. Die Klägerin ist Beamtin im ...amt der Stadt Y. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für einen im August 1997 erworbenen PC in Höhe von 1 899 DM geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Aufwendungen nicht an.

Die dagegen gerichtete Klage war (in diesem Punkt) teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die Kosten des PC im Wege der Schätzung mit 50 v.H. anzuerkennen seien. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 250 veröffentlicht.