Streitig ist die Berücksichtigung von Umzugskosten bzw. von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften der Kläger (Kl.) aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Ehemann war im Streitjahr 1995 in A, die Klägerin (Klin.) bis zum 30.09.1995 in B und ab dem 01.10.1995 bei der Volksbank X nichtselbständig tätig. Ihre gemeinsame Ehewohnung hatten die Kl. bis Ende September 1995 in C. Bereits im September 1993 hatten die Kl. ein Baugrundstück in Y erworben. Der Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses (EFH) wurde von den Kl. am 09.12.1994 eingereicht; das EFH selbst am 03.11.1995 fertiggestellt. Am 23.09.1995 wurde der größte Teil der Einrichtungsgegenstände des gemeinsamen Hausstandes der Kl. nach Y verbracht.
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