FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2001
6 K 1378/98
Normen:
UStG § 1 Abs.[ensp ]1 Nr. 2 ;

Privatanteil an Kfz-Kosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 6 K 1378/98

DRsp Nr. 2002/1179

Privatanteil an Kfz-Kosten

Zur Schätzung des privaten Anteils an Kfz-Kosten bei im Fahrtenbuch aufgezeichneten privaten Fahrleistungen, die als unwahrscheinlich anzusehen sind.

Normenkette:

UStG § 1 Abs.[ensp ]1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Privatanteils für die Nutzung des Kraftfahrzeuges.

Der unverheiratete Kläger ist von Beruf Diplom-Kaufmann. In den Streitjahren erzielte er aus der Vermittlung von Kapitalanlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahre 1991 war er auch als selbständiger Mitarbeiter für die Firma AC ... im Osten Deutschlands tätig (im Folgenden: AC). Die Einkünfte hieraus erklärte er als solche aus freiberuflicher Tätigkeit (vgl. Vertrag vom 12. März 1991, Bl. 11, 12 ESt-Akte). Den Gewinn ermittelte der Kläger gem. § 4 Abs. 3 EStG.

In den Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 1991 bis 1993 sowie in den für die Jahre 1991 und 1993 den Einkommensteuererklärungen beigefügten Gewinnermittlungen gab der Kläger folgende Werte für die private Nutzung an:

1991: 340,-- DM

1992: 292,-- DM

1993: 85,-- DM.