BFH - Urteil vom 09.02.2005
X R 11/02
Normen:
EStDV § 55 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1053
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 9090/98

Private Berufsunfähigkeitsrente - abgekürzte Leibrente

BFH, Urteil vom 09.02.2005 - Aktenzeichen X R 11/02

DRsp Nr. 2005/5761

Private Berufsunfähigkeitsrente - abgekürzte Leibrente

1. Die private Rente aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist eine abgekürzte Leibrente i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV, wenn sie nach den Versicherungsbedingungen nicht nur beim Tod des Versicherten, sondern auch dann erlischt, wenn die Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung abläuft oder die Berufsunfähigkeit wegfällt.2. Die für den Ertragsanteil einer solchen Rente maßgebende voraussichtliche Laufzeit beurteilt sich nach dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem voraussichtlichen Ablauf der Hauptversicherung.

Normenkette:

EStDV § 55 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre (1991, 1992 und 1995) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der 1942 geborene Kläger schloss im Jahr 1978 bei der X-Lebensversicherungsanstalt (X) eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Die Versicherungen laufen bis zum 1. Juni 2007.

In den "Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" heißt es u.a.:

"§ 1 Gegenstand der Versicherung