FG Köln - Urteil vom 26.03.2008
5 K 1599/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 679
EFG 2008, 1204

Private Dienstwagennutzung als Arbeitslohn

FG Köln, Urteil vom 26.03.2008 - Aktenzeichen 5 K 1599/07

DRsp Nr. 2008/12287

Private Dienstwagennutzung als Arbeitslohn

1. Überlässt eine GmbH einen Dienstwagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer auch für private Fahrten ohne eine Regelung dazu im Anstellungsvertrag, so ist der geldwerte Vorteil im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach der 1%-Regelung zu versteuern. Eine vGA liegt nicht vor. 2. Die Belastung eines Gesellschafter-Verrechnungskontos steht einer Zuzahlung nicht gleich, solange keine tatsächliche Belastung des Geschäftsführers eintritt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 3 ;

Tatbestand:

Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für die Streitjahre 2003 und 2004 ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die private Nutzung eines Dienstwagens als Arbeitslohn zu versteuern ist.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der .... GmbH (im Folgenden: GmbH) und seit ....2002 auch deren alleiniger Geschäftsführer. In den Streitjahren wurde er mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zum Betriebsvermögen der GmbH gehörte in den Streitjahren ein Personenkraftwagen Typ Porsche 911 Turbo.