FG Brandenburg - Urteil vom 26.10.2005
2 K 1763/02
Normen:
EStG (1997) § 8 Abs. 2 S. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 19 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; KStG (1996) § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG (1999) § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 273
EFG 2006, 115

Private Fahrzeugnutzung durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer trotz Verbots im Anstellungsvertrag

FG Brandenburg, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 2 K 1763/02

DRsp Nr. 2005/20302

Private Fahrzeugnutzung durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer trotz Verbots im Anstellungsvertrag

1. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein Steuerpflichtiger selbst bei nur knapp bemessener Freizeit ein ihm zur Verfügung stehendes Betriebs-Fahrzeug auch für private Fahrten. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein repräsentatives Fahrzeug handelt und der Steuerpflichtige über keinen weiteren privaten Pkw verfügt. 2. Dieser Anscheinsbeweis wird durch ein anstellungsvertragliches Verbot der Privatnutzung nur dann entkräftet, wenn der Arbeitgeber geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen hat, um die Einhaltung des Verbots zu überwachen, insbesondere dem Arbeitnehmer die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs auferlegt hat. 3. Wird eine Privatnutzung durch den Anstellungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen, liegt es zumindest bei einem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer nahe, die Privatnutzung nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, sondern den Nutzungsvorteil als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.