FG Hessen - Urteil vom 30.08.2007
1 K 1671/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Private Kfz-Nutzung; Arbeitnehmer; Betriebliche PKW; Anscheinsbeweis - Private Nutzung eines betrieblichen Pkws durch Arbeitnehmer

FG Hessen, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 1671/06

DRsp Nr. 2007/23671

Private Kfz-Nutzung; Arbeitnehmer; Betriebliche PKW; Anscheinsbeweis - Private Nutzung eines betrieblichen Pkws durch Arbeitnehmer

1. Zur Beurteilung, ob ein betrieblich genutzter Pkw durch einen Arbeitnehmer auch privat genutzt wird, sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung in Grundsätze über den Anscheinsbeweis (Prima-facie-Beweis) heranzuziehen. 2. Ist die private Mitbenutzung eines Pkws durch den Arbeitnehmer möglich, so besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass diese private Mitbenutzung auch tatsächlich erfolgt. 3. Dies gilt auch dann, wenn zwar formal ein Nutzungsverbot zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde, dieses Nutzungsverbot aber in keiner Weise kontrolliert oder überwacht wird und keine besonderen Gründe vorliegen, die die private Nutzung ausschließen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Ansatz einer privaten Kfz-Nutzung als geldwerter Vorteil streitig. Hilfsweise machen die Kläger geltend, dass der geldwerte Vorteil der privaten Kfz - Nutzung nicht vom Kläger, sondern von seinem Arbeitgeber, ........, zu versteuern sei.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: