Zwischen den Beteiligten ist der Ansatz einer privaten Kfz-Nutzung als geldwerter Vorteil streitig. Hilfsweise machen die Kläger geltend, dass der geldwerte Vorteil der privaten Kfz - Nutzung nicht vom Kläger, sondern von seinem Arbeitgeber, ........, zu versteuern sei.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
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