Streitig ist zwischen den Beteiligten der Ansatz einer privaten Kfz-Nutzung als geldwerter Vorteil. Hilfsweise wird geltend gemacht, dass der geldwerte Vorteil der privaten Kfz-Nutzung nicht vom Antragsteller (AS), sondern von seinem Arbeitgeber zu versteuern sei.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
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