FG Hessen - Beschluss vom 16.12.2006
1 V 2181/06
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Private Kfz-Nutzung; Dienstwagen; Geldwerter Vorteil; Nutzungsverbot; Anscheinsbeweis - Vermutung für private Nutzung eines Dienstwagens bei fehlender Überwachung

FG Hessen, Beschluss vom 16.12.2006 - Aktenzeichen 1 V 2181/06

DRsp Nr. 2007/8459

Private Kfz-Nutzung; Dienstwagen; Geldwerter Vorteil; Nutzungsverbot; Anscheinsbeweis - Vermutung für private Nutzung eines Dienstwagens bei fehlender Überwachung

1. Zur Beurteilung, ob ein betrieblich/dienstlich genutzter Pkw durch einen Arbeitnehmer auch privat mitgenutzt wird, sind die Grundsätze über den Anscheinsbeweis heranzuziehen. 2. Ist die private Mitbenutzung eines PKWs möglich, so besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass eine private Mitbenutzung auch tatsächlich erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn zwar formal zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Nutzungsverbot vereinbart wurde, dieses Nutzungsverbot aber in keiner Weise kontrolliert oder überwacht wird und auch aus sonstigen Gründen nicht auszuschließen ist, das keinerlei private Nutzung stattgefunden hat.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten der Ansatz einer privaten Kfz-Nutzung als geldwerter Vorteil. Hilfsweise wird geltend gemacht, dass der geldwerte Vorteil der privaten Kfz-Nutzung nicht vom Antragsteller (AS), sondern von seinem Arbeitgeber zu versteuern sei.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: