FG München - Urteil vom 24.05.2006
9 K 4611/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 12 Nr. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Private Mitbenutzung eines betrieblich genutzten Raumes; Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bei Haupttätigkeit außer Haus

FG München, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 9 K 4611/04

DRsp Nr. 2006/20809

Private Mitbenutzung eines betrieblich genutzten Raumes; Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bei Haupttätigkeit außer Haus

1. Wird der Heizungsraum eines Einfamilienhauses als Lagerraum für betriebliches Büromaterial genutzt, so steht § 12 Nr. 1 EStG einer Aufteilung des Raums in Betriebsvermögen und Privatvermögen entgegen. 2. Ein Steuerpflichtiger, der eine nichtselbständige Vollzeittätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers und einen Gewerbebetrieb im häuslichen Arbeitszimmer ausübt, hat den Schwerpunkt seiner Gesamttätigkeit auch dann nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der zeitliche Umfang der für den Gewerbebetrieb und der für die nichtselbständige Arbeit aufgewendeten Arbeitszeit in etwa gleich hoch ist und die aus dem Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte die aus der nichtselbständigen Arbeit erzielten Einkünfte weit überwiegen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 12 Nr. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig sind der Abzug der Kosten eines Lagerraums und die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen von zwei häuslichen Arbeitszimmern als Betriebsausgaben.