FG Hessen - Urteil vom 19.03.2009
1 K 1167/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1; EStG § 9 Abs. 5;

Private Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers - Arbeitszimmer; Vermietung und Verpachtung; Private Mitbenutzung; Eigengenutzte Wohnung

FG Hessen, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 1 K 1167/06

DRsp Nr. 2009/15698

Private Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers - Arbeitszimmer; Vermietung und Verpachtung; Private Mitbenutzung; Eigengenutzte Wohnung

Von einer nicht unwesentlichen, den Werbungskostenabzug ausschließenden privaten Mitbenutzung eines Arbeitszimmers, das weitgehend für die Verwaltung des Grundvermögens genutzt wird, ist auszugehen, wenn darin auch die Verwaltung der eigengenutzten Wohnung erfolgt, die nach eignen Angaben des Steuerpflichtigen einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beziehungsweise aus Kapitalvermögen steuerlich zu berücksichtigen sind. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2004 als Controller Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zudem erzielte er aus der Vermietung einer Eigentumswohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie in geringem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Kläger ist zudem Eigentümer einer eigengenutzten Wohnung in der O-Straße in E. Bei dem Haus O-Straße handelt es sich um ein Dreifamilienhaus. Die Verwaltung des Objektes wird vom Kläger unentgeltlich vorgenommen, der seinerseits von der Gartenpflege befreit ist.