BFH - Beschluß vom 14.05.1999
VI B 258/98
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1330
DStR 1999, 1309

Private Nutzung betrieblicher Kfz; Anscheinsbeweis

BFH, Beschluß vom 14.05.1999 - Aktenzeichen VI B 258/98

DRsp Nr. 1999/8387

Private Nutzung betrieblicher Kfz; Anscheinsbeweis

1. Die Frage, ob im BV einer GmbH gehaltene Fahrzeuge auch privat genutzt werden, ist eine Tatsachenwürdigung. 2. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung darf das FG nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon ausgehen, dass die betrieblichen Kfz auch privat genutzt werden.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller war in den Streitjahren 1993 bis 1995 Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die das ...geschäft betrieb. Im Betriebsvermögen der GmbH befand sich ein PKW, und zwar bis Ende 1994 ein Mercedes 190 E und ab Januar 1995 ein Audi 80 Avant S 2. Fahrtenbücher für die beiden Fahrzeuge wurden nicht geführt, in der Buchführung der GmbH wurde ein Anteil für private Nutzung und ein geldwerter Vorteil aus einer privaten Benutzung nicht erfaßt. Im Privatvermögen hatten die Antragsteller einen PKW der Marke VW Golf.