FG Niedersachsen - Urteil vom 22.04.2008
12 K 60/04
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1690

Private Nutzung betrieblicher Pkw; Anscheinsbeweis - Zu den Anforderungen an die Entkräftung des für die Privatnutzung eines Pkw sprechenden Anscheinsbeweises

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 12 K 60/04 - Aktenzeichen 12 K 61/04

DRsp Nr. 2008/13830

Private Nutzung betrieblicher Pkw; Anscheinsbeweis - Zu den Anforderungen an die Entkräftung des für die Privatnutzung eines Pkw sprechenden Anscheinsbeweises

1. Die sog. 1 %-Methode ist eine grds. zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Der Stpfl. kann deren Anwendung nur durch substantiierten Nachweis der privat veranlassten Kfz-Kosten vermeiden. 2. Nach dem Beweis des ersten Anscheins werden betriebliche Fahrzeuge auch privat mitbenutzt, wenn eine solche Mitbenutzung möglich ist. 3. Die bloße Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt, reicht nicht aus, um die Anwendung der 1 %-Methode auszuschließen. 4. Der für eine auch private Kfz-Nutzung sprechende Anscheinsbeweis kann entkräftet oder erschüttert werden. Die Frage, ob das der Fall ist, ist dem Bereich der Beweiswürdigung zuzuordnen. 5. Zu den Einzelheiten der Beweiswürdigung.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz eines Privatanteils nach der sogenannten 1 %-Regelung für die Privatnutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Personenkraftwagens.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 1996 bis 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.