Die Klägerin betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co.KG, dessen Gegenstand die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von Fahrwerksteilen ist. Im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung stellte die Prüferin u. a. fest, dass dem Arbeitnehmer G., der weder Gesellschafter noch Geschäftsführer war, seit Dezember 2003 ein Porsche 911, Baujahr 1972, zur Verfügung gestellt worden war. Die Klägerin hatte das Auto seit dem 5. Dezember 2003 von der M-GmbH geleast. Der Wert für die private Nutzung wurde nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 (; sog. 1%-Regelung) ermittelt und der Lohnsteuer unterworfen. Dabei wurde ein Listenpreis von 43.000 DM angesetzt.
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