FG Düsseldorf - Urteil vom 25.09.2008
11 K 698/06 H(L)
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 168

Private Nutzung Betriebliches Kfz; 1%-Regelung - Ansetzung der privaten Nutzung eines KfZ bei der Einkommenssteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 11 K 698/06 H(L)

DRsp Nr. 2009/1544

Private Nutzung Betriebliches Kfz; 1%-Regelung - Ansetzung der privaten Nutzung eines KfZ bei der Einkommenssteuer

1. Die Überlassung eines geleasten Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Arbeitgeber eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar. 2. Der der Lohnsteuer zu unterwerfende geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist auch im Falle eines für Rennzwecke speziell umgebauten, gleichwohl aber für den normalen Straßenverkehr zugelassenen betrieblichen Fahrzeuges auf der Grundlage des Listenpreises zuzüglich der Umbaukosten nach der 1%-Regelung zu bemessen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co.KG, dessen Gegenstand die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von Fahrwerksteilen ist. Im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung stellte die Prüferin u. a. fest, dass dem Arbeitnehmer G., der weder Gesellschafter noch Geschäftsführer war, seit Dezember 2003 ein Porsche 911, Baujahr 1972, zur Verfügung gestellt worden war. Die Klägerin hatte das Auto seit dem 5. Dezember 2003 von der M-GmbH geleast. Der Wert für die private Nutzung wurde nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 (; sog. 1%-Regelung) ermittelt und der Lohnsteuer unterworfen. Dabei wurde ein Listenpreis von 43.000 DM angesetzt.