FG München - Urteil vom 05.04.2001
15 K 4247/00
Normen:
EStG (1996) § 8 Abs. 2 S. 4 § 8 Abs. 2 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG (1993) § 8 Abs. 2 ; LStR 1993 Abschn. 31 Abs. 7 S. 3 Nr. 2; EStR 1993 R 118 S. 4; LStR 1996 Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2005, 350
Steuertelex 2005, 247

Private Nutzung des vom Arbeitgeber gestellten Firmen-Kfz; Anforderung an ein Fahrtenbuch eines Handelsvertreters; Verfassungsmäßigkeit von § 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG 1996; Anforderung an ein Fahrtenbuch; Einkommensteuer 1994-1998

FG München, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 15 K 4247/00

DRsp Nr. 2005/671

Private Nutzung des vom Arbeitgeber gestellten Firmen-Kfz; Anforderung an ein Fahrtenbuch eines Handelsvertreters; Verfassungsmäßigkeit von § 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG 1996; Anforderung an ein Fahrtenbuch; Einkommensteuer 1994-1998

1. Das Fahrtenbuch eines Handelsvertreters für das ihm vom Arbeitgeber auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug ist nicht ordnungsgemäß, wenn u.a. bei den beruflich bedingten Fahrten Angaben zu den aufgesuchten Geschäftspartnern fehlen, diese auch in Verbindung mit den vorgelegten Reisekostenabrechnungen und Kundenlisten nicht immer sicher ermittelt werden können, zudem Aufzeichnungen über die tatsächlich durchgeführten Einkaufsfahrten und privat veranlasste Umwege auf Geschäftsreisen (z.B. für mittägliche Restaurantbesuche) fehlen und die Eintragungen im Fahrtenbuch teilweise tatsächlich unrichtig sind. 2. Das FA ist in diesem Fall berechtigt, den privaten Nutzungsanteil für Streitjahre vor 1996 zu schätzen bzw. durch die -nach Ansicht des Senats verfassungskonforme- Regelung nach § 8 Abs. 2 S. 2 ff. i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ff. EStG 1996 zu typisieren. Es ist daran auch nicht durch eine Bindung an frühere Lohnsteueraußenprüfungen beim Arbeitgeber gehindert, bei denen vergleichbar geführte Fahrtenbücher nicht beanstandet worden waren.