FG Saarland - Urteil vom 23.10.2007
1 K 1405/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Private Nutzung eines betrieblichen PKW als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Saarland, Urteil vom 23.10.2007 - Aktenzeichen 1 K 1405/03

DRsp Nr. 2007/22113

Private Nutzung eines betrieblichen PKW als verdeckte Gewinnausschüttung

Die private Nutzung eines der GmbH gehörenden PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer führt nicht allein deshalb zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil eine solche Nutzung nicht vertraglich geregelt war (gegen BFH, Urteil v. 23.2.2005, I R 70/04). Es handelt sich vielmehr um steuerpflichtigen Arbeitslohn des Geschäftsführers (so BFH, Beschluss v. 19.12.2003, VI B 281/01, n.v.).

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine 1996 gegründete GmbH, betreibt ein Unternehmen, das die Beratung vornehmlich kleiner und mittlerer Unternehmen in allen betriebswirtschaftlichen Belangen zum Gegenstand hat (Dok, Bl. 4). Ihr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist S. Das Unternehmen wird unter der Wohnanschrift von S betrieben (KSt, Bl. 3 R). Streitig ist im anhängigen Verfahren die private Nutzung des betrieblichen KFZ sowie Telefons durch S.