FG Niedersachsen - Urteil vom 11.03.2010
1 K 346/07
Normen:
EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Private Nutzung von Vorführwagen als geldwerter Vorteil

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 1 K 346/07

DRsp Nr. 2011/2654

Private Nutzung von Vorführwagen als geldwerter Vorteil

1. Zum Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. 2. Die unentgeltliche/verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den ArbG an den ArbN für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des ArbN und damit zum Lohnzufluss. 3. Daher ist auch die private Nutzung von Vorführwagen durch den Angestellten eines Autohauses als geldwerter Vorteil Einnahmen erhöhend zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit wegen der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge um einen geldwerten Vorteil zu erhöhen sind.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielt als Verkäufer des Autohauses X GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin war in den Streitjahren nicht berufstätig. Zum Haushalt gehören zwei 1990 und 1993 geborene Kinder.

Die GmbH vertreibt in ihren Filialen in ... Pkw der Marken BMW und Mini. Der Kläger ist in der Filiale Y beschäftigt.