BFH - Urteil vom 13.10.1998
VIII R 61/96
Normen:
AO § 180 Abs. 4 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GewStG § 2a ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 463

Private oder betriebliche Spekulationsverluste?

BFH, Urteil vom 13.10.1998 - Aktenzeichen VIII R 61/96

DRsp Nr. 1999/913

Private oder betriebliche Spekulationsverluste?

Von einer Entnahme ist regelmäßig auszugehen, wenn liquide Mittel von einem betrieblichen Bankkonto der Gesellschaft abgebucht und einem privaten Bankkonto der Gesellschafter gutgeschrieben werden mit der Folge, daß anschließende Spekulationsverluste mit aus diesen Mitteln getätigten Wertpapiergeschäften nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft die Geldmittel in absehbarer Zeit wieder für ihre Geschäfte benötigt.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 4 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GewStG § 2a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG, schloß am 1. August 1987 mit der W-GmbH einen Arbeitsgemeinschaftsvertrag. Zweck der Arbeitsgemeinschaft (Arge) war der Bau von Anlagen. Der Auftrag sollte in einem Zeitraum von weniger als drei Jahren abgewickelt werden. Die Arge ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.

Für die Arge wurde ein Geschäftskonto (Girokonto) unter dem Namen "Arbeitsgemeinschaft Klägerin/W-GmbH" eingerichtet. Die Auftraggeber der Arge zahlten noch vor Baubeginn einen Vorschuß, der nach dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag den Mitgliedern der Arge für Einkäufe zur Verfügung stehen sollte. Der Vorschuß wurde dem Girokonto der Arge gutgeschrieben.