I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG, schloß am 1. August 1987 mit der W-GmbH einen Arbeitsgemeinschaftsvertrag. Zweck der Arbeitsgemeinschaft (Arge) war der Bau von Anlagen. Der Auftrag sollte in einem Zeitraum von weniger als drei Jahren abgewickelt werden. Die Arge ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.
Für die Arge wurde ein Geschäftskonto (Girokonto) unter dem Namen "Arbeitsgemeinschaft Klägerin/W-GmbH" eingerichtet. Die Auftraggeber der Arge zahlten noch vor Baubeginn einen Vorschuß, der nach dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag den Mitgliedern der Arge für Einkäufe zur Verfügung stehen sollte. Der Vorschuß wurde dem Girokonto der Arge gutgeschrieben.
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