I.
Streitig ist der private Nutzungsanteil des betrieblichen Pkw.
Die Kläger wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Hausmeister selbständig tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sein einziger Auftraggeber ist die Fa. O. in S. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und ist ebenfalls bei der Fa. O. in S. beschäftigt.
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