FG München - Urteil vom 21.03.2001
10 K 1905/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3;

Private Pkw-Nutzung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

FG München, Urteil vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 10 K 1905/00

DRsp Nr. 2001/8793

Private Pkw-Nutzung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

1. Die Einprozentregelung des § 6 Abs. 1 Nr.. 4 S.2 EStG gilt auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. 2. Ein Fahrtenbuch ist auch bei einem Unternehmer mit nur einem einzigen Auftraggeber, der seinen betrieblich genutzten Pkw nur für die täglichen Fahrten zu seinem Auftraggeber nutzt, nur dann ordnungsgemäß, wenn er den Kilometerstand am Anfang und am Ende jeder einzelnen Fahrt aufzeichnet und das jeweilige Fahrziel angibt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist der private Nutzungsanteil des betrieblichen Pkw.

Die Kläger wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Hausmeister selbständig tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sein einziger Auftraggeber ist die Fa. O. in S. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und ist ebenfalls bei der Fa. O. in S. beschäftigt.