BFH - Beschluss vom 21.06.2007
V B 211/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2112
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3555/02

Private Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Beschluss vom 21.06.2007 - Aktenzeichen V B 211/05

DRsp Nr. 2007/16369

Private Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb eines Kraftfahrzeugmeisterbetriebes.

Beherrschender Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war S, der aufgrund des Gesellschafteranstellungsvertrags in den Streitjahren (1996 bis 1998) berechtigt war, einen betrieblichen PKW für private Zwecke zu nutzen. Die Ehefrau des S war Teilzeitangestellte der GmbH.

In der Zeit von 1996 bis Juli 1997 war die Klägerin Eigentümerin eines Mercedes S 350 TD, ab Juli 1997 leaste die Klägerin einen Mercedes SL 500 Roadster. Des Weiteren wies das Anlageverzeichnis der Klägerin in den Streitjahren ein Rennmotorrad der Marke Ducati aus. Zudem schaffte die Klägerin im Juli 1997 einen Motorroller an. Die Kosten dieser Fahrzeuge beliefen sich ohne Versicherung und sonstige Kosten für 1996 auf 27 103,84 DM, für 1997 auf 41 293,86 DM und für 1998 auf 61 667,47 DM.

Eine Kfz-Nutzungsüberlassung an S bzw. dessen Ehefrau wurde von der Klägerin nicht erfasst.