BFH - Beschluss vom 08.10.2008
VI B 66/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; EStG § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 149
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 30/07

Private Umzugskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluss vom 08.10.2008 - Aktenzeichen VI B 66/08

DRsp Nr. 2008/21907

Private Umzugskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; EStG § 12 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision u.a. (nur) zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Diese vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor.

1. Der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob die steuerliche Berücksichtigung von Umzugskosten tatsächlich davon abhängig gemacht werden dürfe, dass es bereits zu einer Gesundheitsbeschädigung gekommen sei, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage ist bereits höchstrichterlich entschieden.