FG Niedersachsen - Urteil vom 12.09.2007
2 K 252/05
Normen:
EStG § 10d ; EStG § 23 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 299

Private Veräußerungsgeschäfte; Optionsrecht - Geltendmachung vergeblicher Aufwendungen für den Verfall von Optionsrechten als Werbungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 2 K 252/05

DRsp Nr. 2007/23698

Private Veräußerungsgeschäfte; Optionsrecht - Geltendmachung vergeblicher Aufwendungen für den Verfall von Optionsrechten als Werbungskosten

1. Verfällt eine Kaufoption auf Aktien mangels Ausübung, so können die vergeblichen Aufwendungen für den Verfall der Optionsrechte im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden. 2. Die vorgenannte Regelung verlangt - anders als die Nrn. 1 bis 3 in § 23 EStG - nicht, dass der Stpfl. einen Gewinn/Verlust durch Verwertung am Markt realisiert. Auch bei dem Verfall der Option liegt daher ein Veräußerungsgeschäft vor.

Normenkette:

EStG § 10d ; EStG § 23 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Anschaffungskosten für nicht eingelöste Aktienoptionen als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften abziehbar sind.

Der Kläger erwarb im Veranlagungszeitraum 2002 Optionen zum Kauf diverser Aktien. Von diesen übte er einige nicht aus, so dass diese verfielen. Im Einzelnen waren dies:

Anzahl Anschaffungskosten

Daimler Chrysler 2.000 8.629,69 EUR

Allianz 350 3.653,96 EUR

Deutsche Bank 1.700 7.080,08 EUR

RWE 5.900 5.987,32 EUR

Bayer 6.500 10.690,56 EUR

Commerzbank 12.000 9.777,60 EUR

45.819,21 EUR

Die Optionen verfielen Ende des Streitjahres, bis auf die Optionsrechte auf Aktien der Commerzbank, die erst im Jahre 2003 (21. März 2003) verfielen.