FG München - Urteil vom 13.09.2006
10 K 5285/04
Normen:
EStG (2002) § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
DB 2007, 830
EFG 2007, 188

Privates Veräußerungsgeschäft bei An- und Verkauf eines Grundstücks mit einem Bodenschatz

FG München, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 10 K 5285/04

DRsp Nr. 2006/29639

Privates Veräußerungsgeschäft bei An- und Verkauf eines Grundstücks mit einem Bodenschatz

1. Bodenschätze wie z. B. Sand- und Kiesvorkommen bilden grundsätzlich bürgerlich-rechtlich und auch steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist solange kein selbständiges Wirtschaftsgut, wie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt. 2. Stellt ein Bodenschatz noch kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, so ist für die Frage, ob der An- und Verkauf des Grundstücks samt Bodenschatz zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führt, einheitlich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen (10-Jahresfrist). 3. Es ist noch kein eigenständiges Wirtschaftsgut "Bodenschatz" entstanden, wenn keine tatsächlichen Umstände vorgetragen worden sind, aus denen hervorgeht, dass die Klägerin beabsichtigt hat, den Bodenschatz nach dem Kauf des Grundstücks alsbald aufzuschließen und mit der Verwertung zu beginnen, und wenn vielmehr alle erkennbaren Umstände dafür sprechen, dass die Klägerin den Bodenschatz nicht vom Grundstück trennen wollte und stattdessen den Verkauf des Grundstücks samt Bodenschatz als Einheit beabsichtigt hat.