FG Niedersachsen - Urteil vom 29.05.2024
3 K 36/24
Normen:
EstG § 22 Nr. 2; EstG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

privates Veräußerungsgeschäft; Schenkung; Teilschenkung; Teilweise Schenkung kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.05.2024 - Aktenzeichen 3 K 36/24

DRsp Nr. 2024/9751

privates Veräußerungsgeschäft; Schenkung; Teilschenkung; Teilweise Schenkung kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 EStG

Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Veräußerungen im Sinne des § 23 EStG.

Normenkette:

EstG § 22 Nr. 2; EstG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Veräußerungsgewinn oder ein Veräußerungsverlust im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern ist.

Der Kläger hatte im Jahr 2014 ein bebautes Grundstück für insgesamt 143.950 € erworben und anschließend (weiter) vermietet. Er erzielte insoweit Vermietungseinkünfte. Einen Teil des Erwerbs hatte er durch ein Bankdarlehen finanziert. Anfang März 2019 übertrug der Kläger diese Immobilie mit Wirkung zum 6. Juni 2019 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter. Das Bankdarlehen valutierte noch mit 115.000 €. Die Tochter übernahm diese Verpflichtung im Rahmen der Übertragung und finanzierte diese anderweitig. Beim Notar gaben die Vertragsparteien den aktuellen Verkehrswert der Immobilie - wegen der Notarkosten - mit 210.000 € an.