BFH - Beschluss vom 20.08.2008
VI B 45/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2021
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4143/07

Privatnutzung eines Dienstwagens kann durch Gegenbeweis entkräftet werden

BFH, Beschluss vom 20.08.2008 - Aktenzeichen VI B 45/08

DRsp Nr. 2008/19078

Privatnutzung eines Dienstwagens kann durch Gegenbeweis entkräftet werden

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat --bei Zweifeln an der Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Darüber hinaus liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).