FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.09.2005
1 K 2668/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, Satz 3 § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 323

Privatnutzung eines Fahrzeugs des Auftraggebers als Betriebseinnahme

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 1 K 2668/04

DRsp Nr. 2005/19540

Privatnutzung eines Fahrzeugs des Auftraggebers als Betriebseinnahme

1. Zu "Betriebseinnahmen" im Sinne von § 4 Abs. 3 EStG können unter Heranziehung der für den Begriff der "Einnahmen" (vgl. § 8 EStG) geltenden Grundsätze auch Sachleistungen und Nutzungsvorteile wie etwa die Gestellung eines Kraftfahrzeugs gehören. 2. Zur Beseitigung des Anscheinsbeweises, dass ein betrieblich oder beruflich zur Verfügung stehender Pkw entsprechend allgemeiner Lebenserfahrung auch privat genutzt wird, bedarf es objektiv nachprüfbarer Unterlagen wie insbesondere eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, Satz 3 § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob auf Grund einer möglichen privaten Nutzung eines Pkw die Einkommen- und Umsatzsteuer sowie der Gewerbesteuermessbetrag zu erhöhen ist.

Der Kläger erzielt als Berufsrennfahrer Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Den Gewinn seines Gewerbebetriebs ermittelte der Kläger in den Streitjahren nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - durch Einnahmenüberschussrechnung.