Streitig ist, ob auf Grund einer möglichen privaten Nutzung eines Pkw die Einkommen- und Umsatzsteuer sowie der Gewerbesteuermessbetrag zu erhöhen ist.
Der Kläger erzielt als Berufsrennfahrer Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Den Gewinn seines Gewerbebetriebs ermittelte der Kläger in den Streitjahren nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - durch Einnahmenüberschussrechnung.
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