FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.05.2005
5 K 1131/03
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 544
DB 2006, 1248
DStRE 2006, 1130
EFG 2006, 665

Privatnutzung eines Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung oder Arbeitslohn?

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2005 - Aktenzeichen 5 K 1131/03

DRsp Nr. 2006/11858

Privatnutzung eines Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung oder Arbeitslohn?

Ist einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die Privatnutzung des firmeneigenen PKW ausdrücklich nicht gestattet, ist aber die Einhaltung des Verbots organisatorisch nicht gewährleistet und wird auch kein Fahrtenbuch geführt, so liegt in Höhe des Betrages gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (so genannte 1%-Regel) zwar keine verdeckte Gewinnausschüttung, aber Arbeitslohn vor.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen Überlassung eines Kfz (Jaguar XJR V 8) zur privaten Nutzung an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegt.

Die Klägerin, die am 31. Januar 1987 gegründet wurde, betreibt in der Rechtsform einer GmbH den Betrieb einer Buchbinderei. Gesellschafter sind zu 50 v. H. Herr M. K., der zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist, und Frau E. K. (die Mutter des Gesellschafter-Geschäftsführers), ebenfalls zu 50 v. H..