Streitig ist, ob bei der Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen Überlassung eines Kfz (Jaguar XJR V 8) zur privaten Nutzung an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegt.
Die Klägerin, die am 31. Januar 1987 gegründet wurde, betreibt in der Rechtsform einer GmbH den Betrieb einer Buchbinderei. Gesellschafter sind zu 50 v. H. Herr M. K., der zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist, und Frau E. K. (die Mutter des Gesellschafter-Geschäftsführers), ebenfalls zu 50 v. H..
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