FG Münster - Urteil vom 17.08.2005
12 K 3383/03 E
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 3 Nr. 45 § 4 Abs. 3 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 303
DStRE 2006, 800
EFG 2006, 21

Privatnutzung von PC und sonstigen Telekommunikationsgeräten bei Selbständigen

FG Münster, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 12 K 3383/03 E

DRsp Nr. 2005/19526

Privatnutzung von PC und sonstigen Telekommunikationsgeräten bei Selbständigen

1. Privat veranlasste Telefonkosten eines Freiberuflers sind nach § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Sie erhöhen den nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn und sind nicht gem. § 3 Nr. 45 EStG als steuerfrei zu betrachten. Die Steuervergünstigung steht nur Arbeitnehmern, nicht aber Gewerbetreibenden und Freiberuflern zu. 2. Die Zielsetzung einer Vereinfachungsbefreiung kann nur bei Arbeitnehmern erreicht werden, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, nicht dagegen bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften. Art. 3 GG gebietet keine Gleichbehandlung beider Berufsgruppen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 3 Nr. 45 § 4 Abs. 3 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist noch, ob bei den Einkünften des Klägers (Kl.) aus selbstständiger Arbeit ein privater Anteil an den Telefonkosten gewinnerhöhend anzusetzen ist.