BFH - Urteil vom 25.05.2011
IX R 48/10
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
Schleswig­Holsteinisches FG, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 42/09

Privilegierte Veräußerung eines unbebauten bislang als Garten eines benachbarten Wohngrundstücks genutzten Grundstücks; Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung eines neben dem Wohngrundstück eines Klägers liegenden Grundstücks

BFH, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen IX R 48/10

DRsp Nr. 2011/16382

Privilegierte Veräußerung eines unbebauten bislang als Garten eines benachbarten Wohngrundstücks genutzten Grundstücks; Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung eines neben dem Wohngrundstück eines Klägers liegenden Grundstücks

Wird ein unbebautes, bislang als Garten eines benachbarten Wohngrundstücks genutztes Grundstück veräußert, ohne dass der Steuerpflichtige seine Wohnung aufgibt, so ist diese Veräußerung nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG privilegiert.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres --2005-- (EStG) aus der Veräußerung eines neben dem Wohngrundstück des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) liegenden, mit einem befestigten Pavillon bebauten und als Garten genutzten Grundstücks.