BFH - Beschluss vom 11.10.2013
VIII R 26/10
Normen:
StraBEG § 1 Abs. 1 S.1; StraBEG § 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1694/07

Privilegierung nacherklärter Einkünfte nach StraBEG bei fehlender steuerlicher Auswirkung im Amnestiezeitraum

BFH, Beschluss vom 11.10.2013 - Aktenzeichen VIII R 26/10

DRsp Nr. 2014/1736

Privilegierung nacherklärter Einkünfte nach StraBEG bei fehlender steuerlicher Auswirkung im Amnestiezeitraum

1. NV: Strafrechtliche Tatbestandsmerkmale im Strafbefreiungserklärungsgesetz sind unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Strafgerichtsbarkeit auszulegen. 2. NV: Beruht ein Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug/Verlustvortrag, der sich auf einen Feststellungszeitpunkt im Amnestiezeitraum des StraBEG bezieht, auf dem bewussten Verschweigen steuerpflichtiger Einkünfte, werden bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung die nacherklärten Einkünfte steuerrechtlich nach Maßgabe des StraBEG privilegiert, selbst wenn und soweit sie sich im Amnestiezeitraum steuerlich noch nicht auswirken.

Ein zu Gunsten des Steuerpflichtigen fehlerhafter Grundlagenbescheid kann ein Steuervorteil i.S. von § 370 Abs. 1 2. Alt. AO sein (BGH – 1 StR 322/08 – 10.12.2008). Dieser Steuervorteil ist bereits erlangt, wenn zu Gunsten des Steuerpflichtigen ein fehlerhafter Bescheid über die Feststellung des verbleibenden vortragsfähigen Verlustabzugs ergeht (BGH – 1 StR 544/09 – 02.11.2010).

Normenkette:

StraBEG § 1 Abs. 1 S.1; StraBEG § 4;

Gründe