FG Düsseldorf - Beschluss vom 02.01.2006
4 K 2975/05 VZr
Normen:
Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178, S. 1) Art. 15; Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 50, S. 40) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1140/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 geänderten Fassung (ABl. L 160, S. 33) Art. 6 Abs. 4; Verordnung (EG) Nr. 1837/2002 der Kommission vom 15. Oktober 2002 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2001/02 (ABl. L 278, S. 13); Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/03 (ABl. L 254, S. 4); Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 (ABl. L 316, S. 64);
Fundstellen:
EFG 2006, 1299

Produktionsabgaben für Zucker; Berechnung des ausführbaren Überschusses; Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts; tatsächliche Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse; Eigenfinanzierung der Absatzkosten; Verhältnismäßigkeit - EuGH-Vorlagebeschluss zur Frage, ob die Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 zur Festsetzung von Produktionsabgaben im Zuckersektor Gültigkeit hat

FG Düsseldorf, Beschluss vom 02.01.2006 - Aktenzeichen 4 K 2975/05 VZr

DRsp Nr. 2006/2608

Produktionsabgaben für Zucker; Berechnung des ausführbaren Überschusses; Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts; tatsächliche Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse; Eigenfinanzierung der Absatzkosten; Verhältnismäßigkeit - EuGH-Vorlagebeschluss zur Frage, ob die Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 zur Festsetzung von Produktionsabgaben im Zuckersektor Gültigkeit hat

1. Ist Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses nur die Ausfuhrmengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup angesetzt werden dürfen, für die tatsächlich Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind? 2. Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist: Ist Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 314/2002 in der Fassung der Verordnung Nr. 1140/2003 ungültig? 3. Für den Fall, dass die Frage 1 zu verneinen ist: Ist Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 dahin auszulegen, dass sowohl bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses als auch bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker sämtliche Ausfuhren anzusetzen sind, auch wenn für einen Teil dieser Ausfuhren im betreffenden Wirtschaftsjahr keine Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind? 4. Für den Fall, dass die Frage 1, 2 oder 3 zu bejahen ist: Ist die Verordnung Nr. 1775/2004 ungültig?

Normenkette: