I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen, in dem Stahl und Stahlprodukte be- und verarbeitet sowie gehandelt werden. Im Jahr 2002 entfielen ca. 12,5 % der von der Klägerin erzielten Umsatzerlöse auf den Handel mit Stahlerzeugnissen, rd. 87,5 % der Umsatzerlöse wurde mit der Bearbeitung von Bandstahl erwirtschaftet; ca. 1 % des Gesamtumsatzes entfiel auf die Bearbeitung in Lohnaufträgen. Die Bearbeitung der im Unternehmen der Klägerin angelieferten Stahlcoils gestaltet sich wie folgt: Die Stahlcoils werden auf Präzisionslängsteilanlagen entsprechend den Vorgaben der Kunden geschnitten, darüber hinaus werden Stahlbänder einer Kantenbearbeitung unterzogen, indem die Kanten entgratet, arrondiert oder angephast werden.
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