BFH - Beschluss vom 16.03.2007
VII B 140/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; StromStG § 2 Nr. 3, 4 § 9 Abs. 3, 4 § 11 Nr. 2 ; StromStV § 15 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1362
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4417/04

Produzierendes Gewerbe

BFH, Beschluss vom 16.03.2007 - Aktenzeichen VII B 140/06

DRsp Nr. 2007/10087

Produzierendes Gewerbe

1. Die Beantwortung der Frage, ob ein Unternehmen der Stahlbranche dem produzierenden Gewerbe zugeordnet werden kann, hängt allein von den Umständen des Einzelfalles ab und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.2. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des produzierenden Gewerbes hat unter Heranziehung von § 2 Nr. 3 und Nr. 4, § 11 Abs. 2 StromStG i.V.m. § 15 StromStV sowie der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen WZ 93 einschließlich deren Vorbemerkungen zu erfolgen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; StromStG § 2 Nr. 3, 4 § 9 Abs. 3, 4 § 11 Nr. 2 ; StromStV § 15 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen, in dem Stahl und Stahlprodukte be- und verarbeitet sowie gehandelt werden. Im Jahr 2002 entfielen ca. 12,5 % der von der Klägerin erzielten Umsatzerlöse auf den Handel mit Stahlerzeugnissen, rd. 87,5 % der Umsatzerlöse wurde mit der Bearbeitung von Bandstahl erwirtschaftet; ca. 1 % des Gesamtumsatzes entfiel auf die Bearbeitung in Lohnaufträgen. Die Bearbeitung der im Unternehmen der Klägerin angelieferten Stahlcoils gestaltet sich wie folgt: Die Stahlcoils werden auf Präzisionslängsteilanlagen entsprechend den Vorgaben der Kunden geschnitten, darüber hinaus werden Stahlbänder einer Kantenbearbeitung unterzogen, indem die Kanten entgratet, arrondiert oder angephast werden.