BGH - Beschluss vom 12.09.2022
AnwZ (Brfg) 10/22
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 109
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 10.12.2021
AnwGH Baden-Württemberg, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 13/21 I

Prognoseentscheidung bei der Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts; Antrag auf Wiederzulassung als Rechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 12.09.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 10/22

DRsp Nr. 2022/14745

Prognoseentscheidung bei der Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts; Antrag auf Wiederzulassung als Rechtsanwalt

1. Wird nachträglich bekannt, dass ein Rechtsanwalt in der Vergangenheit aufgrund mehrerer Vermögensdelikte vorbestraft gewesen ist, kann dieser Umstand die Unwürdigkeit im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO begründen und die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für die Zukunft gerechtfertigt sein.2. Selbst eine schwere Vorerkrankung eines Beteiligten gebietet nicht per se eine Terminsaufhebung oder -verlegung, sondern stellt nur einen angemessen zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der Anwendung und Auslegung des "erheblichen Grundes" im Sinne des § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO dar.3. Mit Blick auf die Regelung in § 53 BRAO muss ein Prozessbevollmächtigter, der angesichts der fortdauernden Corona-Pandemie wegen seiner gesundheitlichen Situation davon ausgeht, Termine nicht wahrnehmen zu können, Vorsorge für eine Vertretung treffen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 27. Januar 2022 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2021 wird auf Kosten des Klägers als unstatthaft verworfen.