FG München - Urteil vom 15.07.2020
7 K 770/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 20; EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO § 180 Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2021, 503

Progressionseinkünfte in Form von Einkünften aus Goldhandel; Gewerblichkeit eines Handels mit Gold in verbriefter Form; Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung im Sinne des DBA-Großbritannien

FG München, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 7 K 770/18

DRsp Nr. 2020/14058

Progressionseinkünfte in Form von Einkünften aus Goldhandel; Gewerblichkeit eines Handels mit Gold in verbriefter Form; Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung im Sinne des DBA-Großbritannien

Stichwort: 1. Die Grundsätze des BFH zur Gewerblichkeit des Handels mit physischem Gold (BFH-Urteil vom 19.01.2017 IV R 50/14, BStBl II 2017, 456) gelten auch beim Handel mit Gold in verbriefter Form über ein sog. Metallkonto.2. Eine für eine Betriebsstätte i.S.v. Art. II Abs. 1 Buchst. l (i) DBA Großbritannien erforderliche feste Geschäftseinrichtung liegt nicht vor, wenn die in einem für die Dauer von rund sechs Monaten angemieteten Büro ausgeübte Geschäftstätigkeit (Goldhandel) sich auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten beschränkt und danach nur noch Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit dem faktisch schon zum Erliegen gekommen Goldhandelsbetrieb vorgenommen wurden.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 20; EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO § 180 Abs. 5;

Gründe

I.