FG Köln - Urteil vom 01.07.2015
1 K 1807/13
Normen:
EStG § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 3; EStG § 32b Abs 1 Satz 2 Nr 2; DBA Niederlande Art 5 Abs 1; DBA Niederlande Art 9 Abs 1; DBA Niederlande Art 20 Abs 2; EStG § 2a Abs 2 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2015, 2326
BB 2015, 2407

Progressionsvorbehalt bei Einkünften aus EU-Betriebsstätte

FG Köln, Urteil vom 01.07.2015 - Aktenzeichen 1 K 1807/13

DRsp Nr. 2015/17013

Progressionsvorbehalt bei Einkünften aus EU-Betriebsstätte

Einkünfte aus einer in den Niederlanden ausgeübten Tätigkeit als Belastingadviseur, für die das Besteuerungsrecht ausschließlich den Niederlanden zusteht, sind gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die Sonderregelungen in § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG stehen dem nicht entgegen, da hierdurch nur passive gewerbliche EU-Einkünfte von der Anwendung des Progressionsvorbehalts ausgenommen werden.

Normenkette:

EStG § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 3; EStG § 32b Abs 1 Satz 2 Nr 2; DBA Niederlande Art 5 Abs 1; DBA Niederlande Art 9 Abs 1; DBA Niederlande Art 20 Abs 2; EStG § 2a Abs 2 Satz 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Einbeziehung von in den Niederlanden bezogenen Einkünften aus der Tätigkeit des Klägers als Belastingadviseur in den sogenannten Progressionsvorbehalt.

Der Kläger ist ausgebildeter Steuerfachangestellter und betreibt seit 2001 in A (Niederlande) ein Büro als Belastingadviseur, aus dem er in den Streitjahren Einkünfte bezog. Er hat seinen Wohnsitz mit seiner Ehefrau in Deutschland, mit der er zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird.