FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2001
10 K 200/00
Normen:
EStR 1999 R 185 Abs. 4 ; EStG 1997 § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3; SGB X § 103 Abs. 1 ; LStR 1993 Abschn. 91 Abs. 5 ; EStG § 3 Nr. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
EFG 2001, 1371

Progressionsvorbehalt bei rückwirkendem Wegfall von Krankengeld und Gewährung von Sozialrente

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 10 K 200/00

DRsp Nr. 2001/12810

Progressionsvorbehalt bei rückwirkendem Wegfall von Krankengeld und Gewährung von Sozialrente

Fällt wegen rückwirkender Gewährung einer Sozialrente der Anspruch auf das zunächst gewährte Krankengeld rückwirkend ganz oder teilweise weg und steht der Krankenkasse gegenüber dem Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch nach § 103 Sozialgesetzbuch X zu, so unterliegt das gezahlte Krankengeld nicht dem Progressionsvorbehalt, sondern ist als Rentenzahlung anzusehen und als Leibrente mit dem Ertragsanteil zu besteuern (Anschluss an R 185 Abs.4 EStR 1999 sowie Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.1.1997 1 K 116/96, EFG 1997, 809),

Normenkette:

EStR 1999 R 185 Abs. 4 ; EStG 1997 § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3; SGB X § 103 Abs. 1 ; LStR 1993 Abschn. 91 Abs. 5 ; EStG § 3 Nr. 1 Buchst. a;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung des rückwirkenden Ersatzes von Krankengeld durch eine Sozialrente.