FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 18.02.2003
V 199/98
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ;

Progressionsvorbehalt bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18.02.2003 - Aktenzeichen V 199/98

DRsp Nr. 2003/8225

Progressionsvorbehalt bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht

1. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 ist nicht nur anzuwenden, wenn in einem Kalenderjahr zeitweise unbeschränkte und zeitweise beschränkte Steuerpflicht bestehen, sondern auch dann, wenn nur zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht und im Übrigen keine Steuerpflicht besteht. 2. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 ist mit DBA-Recht vereinbar. 3. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, auch wenn man der geänderten Rechtsprechung des BFH zu § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht folgt. Die Regelung ist auch ansonsten verfassungskonform. 4. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 ist mit EG-Recht vereinbar.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit eines besonderen Steuersatzes nach § 32 b Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995, BStBl I 1995, 438 (EStG 1996).

Die Kläger waren im Streitjahr 1996 vom 01.01. bis zum 29.04. unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland und zogen zum 30.04.1996 nach Japan. In Deutschland behielten sie weder einen Wohnsitz noch erzielten sie hier weiterhin Einkünfte. Die Kläger erzielten in der Zeit ab 30.04.1996 ausländische Einkünfte in Höhe von ... DM.