FG Düsseldorf - Urteil vom 11.05.2000
11 K 8995/97 E
Normen:
EStG 1995 § 32a; EStG 1995 § 32b Abs. 1 Nr. 1a; EStG 1995 § 32b Abs. 2; EStG 1995 § 32d Abs. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
EFG 2000, 791

Progressionsvorbehalt; Berechnung; Zusatztabelle 1995 - Anwendung der Zusatztabelle 1995 zur Splittingtabelle 1990 bei unter

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 11 K 8995/97 E

DRsp Nr. 2001/1563

Progressionsvorbehalt; Berechnung; Zusatztabelle 1995 - Anwendung der Zusatztabelle 1995 zur Splittingtabelle 1990 bei unter

Die der Entlastung von Einkünften im Grenzbereich des Existenzminimums dienende Zusatztabelle für 1995 zur allgemeinen Splittingtabelle ist für die Berechnung des Progressionsvorbehalts nicht heranzuziehen, so lange die festzusetzende Steuer die Werte der Zusatztabelle nicht übersteigt.

Normenkette:

EStG 1995 § 32a; EStG 1995 § 32b Abs. 1 Nr. 1a; EStG 1995 § 32b Abs. 2; EStG 1995 § 32d Abs. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand:

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1995 und begehrt eine um 70,-- DM niedrigere Steuerfestsetzung. Der angefochtene Steuerbescheid setzte eine Einkommensteuer in Höhe von 923,-- DM fest. Hierbei wurden Lohnersatzleistungen nach § 32 b EStG in Höhe von 21.899,-- DM in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (Progressionsvorbehalt).

Die Kläger meinen, die Steuer dürfe nur in Höhe von 853,-- DM festgesetzt werden.

Dies errechne sich wie folgt:

Der steuerpflichtige Ehemann hätte im Jahre 1995 Einkünfte

aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM 16.663,--

und durch Arbeitslosigkeit Arbeitslosenunterstützung in

Höhe von DM 23.899,--

die nach Abzug des Arbeitnehmerfreibetrages von DM 2.000,--

mit Progressionsvorbehalt in Höhe von DM 21.899,--

einzubeziehen wären,