FG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.2006
3 K 846/03 E
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 § 2 § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 § 19 § 32b § 34 Abs. 3 § 38a ; DBA-USA Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a ; DBA-USA Art. 15 Abs. 1 ; DBA-USA Art. 23 Abs. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Progressionsvorbehalt; DBA-USA; unbeschränkte Steuerpflicht; abkommensrechtliche Ansässigkeit; Anwendung eines Progressionsvorbehaltes - Verhältnis von Doppelbesteuerungsabkommen zu nationalem Steuerrecht (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG) und Progression bei Einkünften im Ausland

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2006 - Aktenzeichen 3 K 846/03 E

DRsp Nr. 2006/22927

Progressionsvorbehalt; DBA-USA; unbeschränkte Steuerpflicht; abkommensrechtliche Ansässigkeit; Anwendung eines Progressionsvorbehaltes - Verhältnis von Doppelbesteuerungsabkommen zu nationalem Steuerrecht (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG) und Progression bei Einkünften im Ausland

1. Die abkommensrechtliche Ansässigkeit in den USA steht der wohnsitzbedingten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG nicht entgegen. Dabei sind nach Art. 15 Abs. 1 DBA-USA die Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage für die deutsche Besteuerung auszuscheiden, die dem Steuerpflichtigen für eine im Ansässigkeitsstaat ausgeübte Tätigkeit zugeflossen sind. 2. Diese ausgeschiedenen Einkünfte sind - mit Ausnahme der darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte - im Rahmen der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen, da das DBA-USA für den Fall einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen, abkommensrechtlich jedoch in den USA ansässigen Person kein ausdrückliches Verbot der Anwendung eines Progressionsvorbehaltes auf die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte enthält (Anschluss an Urteile des BFH v. 19.12.2001, I R 63/00 BFHE 197, 495, BStBl. II 2003, 302 und v. 19.11.2003 I R 19/03 BFHE 204, 155, BStBl. II 2004, 549).