BFH - Urteil vom 07.03.2007
I R 17/06
Normen:
EStG (1997) § 32b Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1638
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 846/03

Progressionsvorbehalt; Doppelansässigkeit

BFH, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen I R 17/06

DRsp Nr. 2007/14215

Progressionsvorbehalt; Doppelansässigkeit

1. Es ist höchstrichterlich geklärt (BFH-Urt. v. 19.12.2001 I R 63/00, BStBl II 2003 302), dass die Anwendung eines Progressionsvorbehalts nur dann gehindert ist, wenn das jeweils einschlägige DBA einen solchen Vorbehalt verbietet. Denn der Progressionsvorbehalt wird in einem DBA nicht konstitutiv bestimmt. 2. Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 in Deutschland als Ansässigkeitsstaat kommt es daher auf eine abkommensrechtliche Freistellung der ausländischen Einkünfte nicht an. Bei einer Doppelansässigkeit sind deshalb die der deutschen Besteuerung nicht unterliegenden ausländischen Einkünfte bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, wenn das DBA die Anwendung des Progressionsvorbehalts nicht ausdrücklich ausschließt.

Normenkette:

EStG (1997) § 32b Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1;

Gründe:

I. Streitig ist die Anwendung des Progressionsvorbehalts.