I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, erzielten im Jahr 2009 (Streitjahr) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger hatte daneben Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aufgrund des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 5. Dezember 2006 (BGBl I 2006,
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