FG München - Urteil vom 22.09.2022
15 K 1834/20
Normen:
DBA-Österreich 2000 Art. 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 34c Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
IStR 2024, 324

Progressionsvorbehaltsrelevanz ausländischer Einkünfte; Anwendung des Anrechnungsverfahrens

FG München, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 15 K 1834/20

DRsp Nr. 2024/4437

Progressionsvorbehaltsrelevanz ausländischer Einkünfte; Anwendung des Anrechnungsverfahrens

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

DBA-Österreich 2000 Art. 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 34c Abs. 6 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ausländische Einkünfte des Klägers dem Progressionsvorbehalt unterliegen oder ob das Anrechnungsverfahren anzuwenden ist.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Kläger hatten ihren Wohnsitz im Inland. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Kläger erzielte zudem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Schauspieler einer Fernsehserie, die in Österreich gedreht wurde. Arbeitgeber war eine deutsche Filmgesellschaft. Seine Bruttobezüge i.H.v. ... € aus dieser Tätigkeit wurden nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Österreich 2000) in Österreich der Besteuerung unterworfen.

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