BFH - Beschluss vom 08.06.2004
VI B 158/03
Normen:
EStG § 9 § 12 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1406
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3346/01 E

Promotionskosten als WK

BFH, Beschluss vom 08.06.2004 - Aktenzeichen VI B 158/03

DRsp Nr. 2004/12315

Promotionskosten als WK

1. Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können bei beruflicher Veranlassung WK sein.2. Die Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist oder (ausnahmsweise) ein dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuweisendes Promotionsvorhaben vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom FG zu würdigen ist.

Normenkette:

EStG § 9 § 12 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden für das Streitjahr 1999 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, ein Betriebswirt (FH), erzielte als Vertriebsleiter bei der Firma B-GmbH (GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.