Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden für das Streitjahr 1999 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, ein Betriebswirt (FH), erzielte als Vertriebsleiter bei der Firma B-GmbH (GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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