BGH - Urteil vom 14.06.2007
III ZR 185/05
Normen:
BGB § 276 § 328 § 280 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 1479
Vorinstanzen:
OLG München, vom 26.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 5613/04
LG München I, vom 19.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 9454/04

Prospekthaftung eines Filmfonds wegen Herausstellung von Erlösausfallversicherungen im Emissionsprospekt; Haftung des Wirtschaftsprüfer gegenüber Anlegern wegen fehlerhafter Prospektprüfung

BGH, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen III ZR 185/05

DRsp Nr. 2007/12161

Prospekthaftung eines Filmfonds wegen Herausstellung von Erlösausfallversicherungen im Emissionsprospekt; Haftung des Wirtschaftsprüfer gegenüber Anlegern wegen fehlerhafter Prospektprüfung

a) Zur Prospekthaftung bei einem Filmfonds, bei dem in dem Emissionsprospekt der Abschluss von Erlösausfallversicherungen als Sicherungsmittel für die Anleger herausgestellt worden ist.b) Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für einen fehlerhaften Prospektprüfungsbericht, wenn der Prospekt die Prüfung ankündigt und mitteilt, dass der Vertrieb den Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung stellen soll.c) Vertragsfremden Dritten haftet ein Experte nach den Grundsätzen über einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nur bei der Inanspruchnahme eines konkreten Vertrauens; die Anknüpfung an typisiertes Vertrauen, das im Bereich der Prospekthaftung im engeren Sinn haftungsbegründend wirkt, genügt insoweit nicht.

Normenkette:

BGB § 276 § 328 § 280 ;

Tatbestand: