BFH - Beschluss vom 18.02.2005
VI B 86/04
Normen:
AO § 125 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 42d Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1061
DStRE 2005, 566
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3954/02

Prostituierte als ArbN, LSt-Abzug

BFH, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen VI B 86/04

DRsp Nr. 2005/5329

Prostituierte als ArbN, LSt-Abzug

1. Sowohl nach der Rspr. des BFH wie des BGH können Prostituierte als ArbN angesehen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, nach denen auch sonst nichtselbstständige Arbeit angenommen wird.2. Mit der Haftungsinanspruchnahme wegen zu Unrecht unterbliebenen LSt-Abzugs wird lediglich die steuerliche Konsequenz daraus gezogen, dass mit einem Verhalten ein Steuertatbestand verwirklicht worden ist und nicht etwa die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 42d Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen an Zulassungsgründe entspricht; sie ist jedenfalls unbegründet.