BFH - Beschluss vom 21.08.2007
X S 16/07 (PKH)
Normen:
FGO § 94; ZPO § 160, § 164, § 165;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2316

Protokollberichtigung

BFH, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen X S 16/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/19449

Protokollberichtigung

1. Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. 2. Als unvertretbare Verfahrenshandlung kann eine solche Berichtigung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, und ggf. den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden. 3. Eine gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung gerichtete Beschwerde ist grundsätzlich unstatthaft. 4. Auch wenn das FG über den Antrag auf Protokollberichtigung erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung entschieden hat, begründet dieser Umstand jedenfalls dann keinen schwerwiegenden Verfahrensmangel, wenn das beanstandete Protokoll nicht unrichtig i. S. von § 164 Abs. 1 ZPO ist.

Normenkette:

FGO § 94; ZPO § 160, § 164, § 165;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihm durchzuführendes Beschwerdeverfahren. Seine Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss vom 19. März 2007, durch den das Finanzgericht (FG) seinen Antrag abgelehnt hat, das Protokoll über den vor dem FG durchgeführten Erörterungstermin vom 4. Juli 2002, in dem neben dem Antragsteller dessen damaliger rechtskundiger Prozessvertreter anwesend war, zu berichtigen.