BFH - Beschluss vom 19.04.2005
XI B 243/03
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1586
Vorinstanzen:
FG Münster - 6 K 7633/99 E, U - 6.5.2003,

Protokollberichtigung; Verfahrensmangel; rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen XI B 243/03

DRsp Nr. 2005/10013

Protokollberichtigung; Verfahrensmangel; rechtliches Gehör

1. Zur schlüssigen Darlegung von Verfahrensmängeln.2. Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.3. Stellt die Protokollberichtigung keine inhaltliche Änderung, sondern nur die Beseitigung eines offensichtlichen Versehens dar, eröffnet das Unterlassen der nach § 164 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anhörung der Beteiligten keine Verfahrensrevision.4. Hat das FG im Tatbestand des Urteils auf den Schriftsatz des Kl. ausdrücklich hingewiesen, ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dargelegt.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte in den Streitjahren 1987 bis 1994 ein Gewerbe "Kfz-Mechanikerbetrieb, An- und Verkauf von Gebrauchtwagen und Ersatzteilverkauf" angemeldet. Im Juli 1996 führte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung bei dem Kläger eine Außenprüfung durch und stellte nicht versteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen fest. Da das Kapitalvermögen nicht aus den erklärten Einnahmen zu erwirtschaften gewesen sei, wurden aufgrund einer Geldverkehrsrechnung Umsätze und Betriebseinnahmen erhöht. Es ergaben sich Mehrsteuern von insgesamt ca. 300 000 DM.